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Schwarzin-Magazin · Beitrag 3 von 30

Malerarbeiten steuerlich absetzen: So holen Sie 20 % der Arbeitskosten zurück

7 Min. Lesezeit Aktualisiert am 6. November 2026 Recht, Förderung & Planung

Die kurze Antwort

Ja. Nach § 35a EStG können Sie 20 % der Arbeitskosten für Malerarbeiten in Ihrem Haushalt von der Steuerschuld abziehen, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr, was 6.000 Euro Arbeitskosten entspricht. Das Material zählt nicht. Voraussetzung sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und die Überweisung auf das Konto des Betriebs, denn Barzahlung schließt den Abzug aus. Stand November 2026, vor Abgabe der Steuererklärung prüfen.

Wer eine Wohnung streichen oder die Fassade neu anstreichen lässt, bezahlt Material und Arbeit. Ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück: Das Finanzamt erkennt Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt als Steuerermäßigung an. Viele Auftraggeber verschenken diesen Vorteil, weil die Rechnung nicht stimmt oder bar bezahlt wurde.

Dieser Beitrag zeigt, was nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt ist, wie Rechnung und Zahlung aussehen müssen, was für Eigentümer, Mieter und Vermieter gilt und worauf Sie 2026 und 2027 achten sollten. Was Malerarbeiten grundsätzlich kostet und beeinflusst, erklärt der Ratgeber zu den Kosten von Malerarbeiten. Dieser Text ist keine Steuerberatung. Die Erstattung hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab, im Zweifel helfen Finanzamt oder Steuerberater.

Was das Finanzamt bei Malerarbeiten anerkennt

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen steht in § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Sie beträgt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung ist bei 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten erreicht. Anders als ein Freibetrag mindert sie nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Steuerschuld. Von jedem Euro Arbeitskosten erstattet das Finanzamt also 20 Cent, sofern Sie genug Einkommensteuer zahlen.

Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in Ihrem Haushalt und auf dem zugehörigen Grundstück. Für Malerarbeiten heißt das: Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, Spachtel- und Putzvorarbeiten, Lackieren von Türen, Fenstern und Heizkörpern sowie der Fassadenanstrich. Zu den Arbeitskosten zählen auch Fahrt- und Maschinenkosten, soweit sie auf der Rechnung stehen. Das Material, also Farbe, Tapete, Spachtelmasse und Grundierung, gehört nicht dazu. Ebenfalls nicht begünstigt sind Arbeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung.

Welche Arbeiten ein Malerbetrieb im Innenbereich übernimmt, zeigt die Seite zu Malerarbeiten innen.

Die Voraussetzungen: Rechnung, Überweisung, Haushalt

Das Finanzamt prüft in der Regel vier Dinge. Fehlt eines davon, entfällt die Ermäßigung für diese Rechnung.

Zusätzlich gilt: Aufwendungen, die Sie schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen oder für die Sie eine öffentliche Förderung erhalten, zählen nicht ein zweites Mal. Auch Arbeiten von Angehörigen, die mit im Haushalt leben, werden in der Regel nicht anerkannt.

  • Rechnung: Es muss eine Rechnung vorliegen, nicht nur ein Kostenvoranschlag oder ein Kassenbon. Arbeitskosten (einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten) und Materialkosten müssen getrennt ausgewiesen sein, sonst kann der Arbeitsanteil nicht anerkannt werden.
  • Unbare Zahlung: Bezahlt wird per Überweisung, Lastschrift oder Karte auf das Konto des Betriebs. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch wenn eine Quittung vorliegt.
  • Haushalt: Die Arbeit wird in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück erbracht, in der eigenen Immobilie ebenso wie in der gemieteten Wohnung.
  • Aufbewahrung: Rechnung und Kontoauszug reichen Sie nicht mit der Erklärung ein, das Finanzamt kann sie aber anfordern. Bewahren Sie beides mindestens zwei Jahre auf.

Rechenweg: So entsteht die Erstattung

Die Rechenregel ist einfach: begünstigte Arbeitskosten eines Kalenderjahres mal 0,20, gedeckelt bei 1.200 Euro Steuerermäßigung. Damit die Rechnung stimmt, müssen Arbeit und Material trennbar sein. Ein Beispiel ohne Preise: Ein Wohnzimmer mit etwa 40 Quadratmetern Wandfläche braucht für zwei Anstriche rund 12 Liter Dispersionsfarbe sowie Grundierung, Abdeckfolie und Klebeband. Das ist der Materialanteil. Alles, was an Handwerkerstunden für Abdecken, Spachteln, Grundieren, Streichen und Aufräumen anfällt, ist der Arbeitsanteil.

Eingetragen werden die Arbeitskosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel über ELSTER. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlen, nicht das Jahr der Ausführung. Eine Rechnung vom Dezember, die Sie erst im Januar überweisen, zählt für das neue Jahr.

Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann die Ermäßigung nicht nutzen. Sie wird nicht ausgezahlt und nicht in andere Jahre vorgetragen. Der Höchstbetrag gilt je Haushalt und Jahr. Wer mehrere große Vorhaben plant, etwa Innenräume und Fassade, kann die Zahlungen auf zwei Kalenderjahre verteilen. Wie Sie ein Angebot dafür richtig lesen, erklärt der Beitrag Handwerker-Angebot lesen.

Mieter, Eigentümer, Vermieter: Wer was ansetzen kann

Nicht nur Hauseigentümer profitieren. Entscheidend ist, dass die Arbeit in dem Haushalt stattfindet, den Sie bewohnen, und dass Sie die Kosten tragen. Die Übersicht zeigt die häufigsten Konstellationen.

Für Mieter gilt: Beauftragen Sie selbst, etwa weil der Mietvertrag Schönheitsreparaturen auf Sie überträgt, muss die Rechnung auf Ihren Namen lauten und von Ihrem Konto bezahlt werden. Bei umgelegten Kosten brauchen Sie die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters, in der die Arbeitskosten getrennt stehen. Privatkunden, die Malerarbeiten planen, finden die Abläufe auf der Seite für Privatkunden.

WerWas zähltWie es geht
Selbstnutzender EigentümerMalerarbeiten im Haus oder an der FassadeRechnung, Überweisung, Eintrag in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
WohnungseigentümerAnteil an Fassaden- oder TreppenhausarbeitenDie Verwaltung bescheinigt den Anteil der Arbeitskosten
Mieter, selbst beauftragtSchönheitsreparaturen in der WohnungRechnung auf den Mieter, Zahlung vom eigenen Konto
Mieter über NebenkostenUmgelegte HandwerkerkostenArbeitskosten stehen in der Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung
VermieterMalerarbeiten in vermieteten RäumenKein § 35a, sondern Werbungskosten bei Vermietung

Wie die Rechnung aussehen sollte und wie ein Festangebot entsteht

Eine anerkennungsfähige Malerrechnung nennt den Betrieb mit Anschrift, Ihre Anschrift als Auftraggeber, die Baustelle, den Leistungszeitraum, die Rechnungsnummer und die Umsatzsteuer. Wichtiger als alles andere ist die Trennung: Arbeitsleistung, Fahrtkosten und Maschinen stehen in eigenen Positionen, das Material ebenfalls. Bitten Sie schon bei der Auftragserteilung darum, denn nachträglich lässt sich ein Pauschalbetrag selten sauber aufteilen.

Bei uns beginnt jedes Angebot mit der kostenlosen Besichtigung. Dabei werden die Flächen in Quadratmetern aufgenommen, der Zustand des Untergrunds beurteilt und die nötigen Arbeitsschritte festgelegt: Abdecken, Spachteln, Grundieren, Anzahl der Anstriche. Daraus ergeben sich Materialmenge in Litern und Arbeitsstunden, und daraus das verbindliche Festangebot. Welche Faktoren die Kosten bei Innenarbeiten bestimmen, erläutert die Seite zu den Kosten für Malerarbeiten innen, für die Fassade finden Sie sie unter Kosten für den Fassadenanstrich.

Typische Fehler, die den Abzug kosten

In der Praxis scheitert der Abzug selten an der Höhe, sondern an Formalien. Diese Fehler sehen wir immer wieder.

Der häufigste Fehler lässt sich nachträglich nicht reparieren: Eine bar bezahlte Rechnung bleibt ausgeschlossen. Planen Sie die Zahlung deshalb vor Auftragsbeginn und vereinbaren Sie die Überweisung schriftlich im Auftrag.

  • Barzahlung vor Ort, auch bei kleinen Beträgen oder Abschlägen.
  • Eine Quittung oder Sammelrechnung ohne getrennte Ausweisung von Arbeit und Material.
  • Die Rechnung ist auf eine andere Person ausgestellt als die, die zahlt und die Steuererklärung abgibt.
  • Material mit in die Steuererklärung eingetragen statt nur den Arbeitsanteil.
  • Rechnung und Kontoauszug nach der Abgabe weggeworfen, obwohl das Finanzamt sie später anfordert.
  • Abzug vergessen, weil die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in der Erklärung nicht ausgefüllt wurde.

Stand November 2026 und Ausblick auf 2027

Für das Steuerjahr 2026 gilt unverändert: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung. Für 2027 liegt ein Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz vor, der die Steuerermäßigung nach § 35a ab 2027 auf 15 % der Arbeitskosten und höchstens 900 Euro absenken würde. Der Entwurf ist nach unserem Kenntnisstand im November 2026 noch nicht beschlossen und kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Für Ihre Planung bedeutet das: Prüfen Sie vor der Auftragsvergabe den aktuellen Stand, etwa bei Ihrem Steuerberater oder auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Gelten für 2027 geringere Werte, kann es sich lohnen, die Zahlungstermine großer Vorhaben bewusst zu planen. Bedenken Sie dabei, dass die Leistung erbracht und in Rechnung gestellt sein muss. Reine Vorauszahlungen sind kein sicherer Weg. Das ist eine Planungshilfe, keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Kann man Malerarbeiten von der Steuer absetzen?
Ja, als Handwerkerleistung nach § 35a EStG. Das Finanzamt zieht 20 % der Arbeitskosten von der Steuerschuld ab, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Voraussetzungen sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung. Das Material ist nicht begünstigt.
Kann man Renovierungskosten als Mieter von der Steuer absetzen?
Ja, wenn Sie die Arbeitskosten tragen. Beauftragen Sie den Maler selbst, muss die Rechnung auf Sie lauten und von Ihrem Konto bezahlt werden. Bei Handwerkerleistungen, die der Vermieter über die Nebenkosten umlegt, brauchen Sie die Aufstellung mit den Arbeitskosten. Das gilt als Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Wo trage ich Handwerkerkosten in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung, im Abschnitt zu Handwerkerleistungen. Eingetragen werden nur die Arbeitskosten inklusive Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Belege müssen Sie nicht einreichen, aber auf Anforderung vorlegen können.
Zählt das Material zu den absetzbaren Kosten?
Nein. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, also Lohn, Fahrt und Maschinenstunden. Farbe, Tapete, Spachtelmasse und Grundierung bleiben außen vor. Deshalb müssen Arbeit und Material auf der Rechnung getrennt stehen, sonst ist der Abzug nicht möglich.
Gilt der Handwerkerbonus 2027 noch in gleicher Höhe?
Das ist offen. Ein Regierungsentwurf sieht ab 2027 15 % statt 20 % vor, höchstens 900 Euro Steuerermäßigung statt 1.200 Euro. Stand November 2026 ist der Entwurf nicht beschlossen. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie Zahlungen für größere Aufträge terminieren.

Dieser Beitrag aus dem Schwarzin-Magazin wurde von Malermeister Schwarzin (Meisterbetrieb, Nordstemmen) erstellt und beruht auf handwerklicher Praxis. Letzte Aktualisierung: 6. November 2026. Für Ihr konkretes Projekt beraten wir Sie gern individuell und unverbindlich.

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